AWO Brandenburg e.V.

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Urteil des Bundessozialgerichts/Fahrtkostenerstattung für Hartz-IV-Empfänger

04.06.2008 Wenn Alg-II-Empfänger zu Meldeterminen vorgeladen werden, kann die Behörde die notwendigen Fahrtkosten erstatten.

Bisher gingen die meisten ARGEn, Jobcenter und Optionskommunen davon aus, dass sich das erst ab 6 Euro pro Meldetermin lohnt – darunter wäre der Verwaltungsaufwand zu groß.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden: diese Mindestgrenze ist unzulässig. Die Arbeitsverwaltungen müssen auch berücksichtigen, dass bei Alg II nur ein Betrag von weniger als 20 Euro im Monat, also weniger als 1 Euro am Tag, für die Teilnahme am Verkehr im Regelsatz zur Verfügung steht.
Diese Entscheidung wird vom AWO Landesverband ausdrücklich begrüßt. Damit können Hartz IV-Empfänger auch Fahrtkosten unter 6 Euro erstattet bekommen.

Erstattet werden Kosten für Fahrten mit dem KfZ, dem Fahrrad oder bei Benutzung des ÖPNV.
Hinweise zur Höhe der einzelnen Beträge sowie zum Ausfüllen des hier downloadbaren Musterantrages finden sich auf der Homepage des Dozenten für Arbeits- und Sozialrecht, Herrn Erwin Denzler (www.400-euro.de/fahrtkosten.html). Wer davon betroffen war und in der Vergangenheit keine Fahrtkosten erstattet bekommen hat, dem wird geraten jetzt einen Antrag auf nachträgliche Erstattung zu stellen. Bei künftigen Terminen ist es ratsam, immer gleich den Sachbearbeiter zu fragen, wie die Kosten zu beantragen sind.

Die Bundesrichter entschieden: „Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen,“ Eine Ausnahme wäre nur bei besonders geringen Kosten vorstellbar. In dem Urteil ging es um etwa 3,50 Euro je Meldetermin – was nach Ansicht des BSG zu hoch sei.