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Informationen

Testpflicht für Kinder in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Die Landesregierung hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens dafür entschieden, das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 als Testverpflichtung fortzuführen. Dies gilt für die Krippen und Kindergärten und Kindertagespflegestellen, die Kinder im vorschulischen Alter betreuen. Für den Hort bestand bereits eine Testverpflichtung, die über die Testpflicht Schule abgedeckt wurde.

Zutrittsverbot für Kinder und Regelung für weitere Personen

Das bisherige Zutrittsverbot ist auf alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung zum 7. Februar 2022 ausgeweitet worden.

Damit dürfen ab dem 7. Februar 2022 nur noch getestete Kinder (ab dem ersten Lebensjahr) in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflegestelle betreut werden.

Geimpfte und genesene Kinder sind auch weiterhin vom Zutrittsverbot und damit von einer Testverpflichtung ausgenommen.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder keiner allgemeinen Testpflicht unterliegen, so müssen Sie doch getestet werden, wenn sie in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle betreut werden sollen.

Zu betreuten Kindern zählen auch Kinder, die im Rahmen der Eingewöhnung, der Sprachstandsfeststellung oder der sich gegebenenfalls anschließenden Sprachförderung in der Kindertagesstätte anwesend sind.

Das Zutrittsverbot und die Testpflicht gilt nur während der regulären Betreuungszeit.

Die allgemeinen Ausnahmen vom Zutrittsverbot gelten unverändert weiter:
  • Die Kinder können daher unmittelbar nach dem Betreten der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle freigetestet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Testung in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle besteht jedoch nicht, sodass insoweit eine Verständigung zwischen Einrichtungsträger beziehungsweise Kindertagespflegeperson und Eltern nahegelegt wird.
  • Eine schriftliche Einwilligung eines Personensorgeberechtigten zur Durchführung einer Testung in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle ist erforderlich.
  • Auch Bringe- und Abholpersonen (zum Beispiel Eltern) sind weiterhin von Zutrittsverbot und Testpflicht ausgenommen.

Umfang der Testpflicht

Der Zutritt zur Kindertagesstätte und zur Kindertagespflege der Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Einschulung ist nur dann gestattet, wenn für das jeweils betreute Kinder an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein Testnachweis vorgelegt wird.

Als Nachweis ist eine von einer oder einem Sorgeberechtigten selbst unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

Statt einer zweimaligen Testung pro Woche mittels Antigen-Schnelltests kann bei einer Inzidenz unter „250“ auch ein PCR-Lolli-Pooltest in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle stattfinden.

Als Testnachweis kann auch eine Bescheinigung aus einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder anderen durchführenden Stelle beigebracht werden.

Der Kita-Träger beziehungsweise die beauftragte Kita-Leitung obliegt die Kontrolle, dass die erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden. Dies gilt auch für Kindertagespflegepersonen. Für Kinder, die in der Kita oder in der Kindertagespflegestelle ausnahmsweise getestet werden oder an einer PCR-Lolli-Pooltestung teilnehmen, ist dies in der Kita zu dokumentieren.

Kinder, für die kein Testnachweis von den Eltern vorgelegt wird, dürfen ab dem 7. Februar 2022 nicht betreut werden.