Die im Gesetzentwurf verankerte freie Wahl nahezu aller Verfahrensarten sei eine gute Grundlage, um zukünftig verstärkt die Bedürfnisse der Teilnehmenden bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen einzubeziehen. Dennoch komme einem Parlamentsgesetz immer auch eine Leitfunktion zu: Wenn also der Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie anstrebe, hätte er daher auch die Übernahme von Art. 76 Abs. 2 der Vergaberichtlinie vorsehen müssen. Die in § 113 GWB-E aufgenommene Ermächtigung, die für die nähere Ausgestaltung des Sonderregimes für soziale Dienstleistungen auf die Vergabeverordnung verweist, erscheint insoweit unzureichend.
Seit Jahren bewegt das Thema Vergaberecht die Einrichtungen und Dienste bzw. deren Träger- und Verbandsstrukturen in den unterschiedlichen Feldern der sozialen Arbeit. Besonders bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen in den Bereichen berufliche Bildung, Übergang-Schule-Beruf und Beschäftigung und Qualifizierung ist in den letzten Jahren ein immer dramatischerer Preiswettbewerb entstanden. Die AWO möchte sich auch weiterhin in den Diskurs einbringen und im Zuge der Neufassung der Vergabeverordnung Formulierungsvorschläge unterbreiten, wie der Qualität der angebotenen Leistung im Verhältnis zum Preis mehr Bedeutung zugemessen und Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassend abgebildet werden können. „Vom parlamentarischen Verfahren erhoffen wir uns, dass es sich offen zeigt für Nachbesserungen“, so Stadler abschließend.