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Langzeitarbeitslose vor Lohndumping schützen: Mindestlohn ohne Wenn und Aber

02.04.2014 „Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro muss uneingeschränkt auch Langzeitarbeitslose vor Lohndumping schützen“, bekräftigt der AWO Vorstandsvorsitzende Wolfgang Stadler. Anlässlich der heutigen Beratung über den Gesetzesentwurf zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns im Bundeskabinett, ist das erneut zu betonen. Wer zuvor ein Jahr und länger arbeitslos war, wird derzeit nicht sofort vom Mindestlohn profitieren. In den ersten sechs Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung sind sie von den Regelungen des Mindestlohns ausgenommen.

„Diese Ausnahmeregel ist nicht akzeptabel. So werden alle Langzeitarbeitslosen über einen Kamm geschoren und ihnen pauschal eine niedrige Produktivität unterstellt. Dabei ist diese Gruppe heterogen und vielschichtig“, unterstreicht Stadler. Viele Alleinerziehende, die gut ausgebildet und motiviert sind, zählen beispielsweise zu dieser Gruppe. Ihnen fehlt es aber an förderlichen Strukturen zum Einstieg in ein Beschäftigungsverhältnis, wie die erforderlichen Kinderbetreuungsangebote.

„Es gilt ungebrochen: Alle Beschäftigten müssen ihren Lebensunterhalt auskömmlich und dauerhaft selbst bestreiten können. Eine verbindliche gesetzliche Lohnuntergrenze stellt hierbei einen essenziellen ersten Reformschritt dar. Wir sollten nicht an der falschen Stelle zurückrudern“, fordert der Vorstandsvorsitzende. Mit Ausnahmenregelungen den Langzeitarbeitslosen einen Übergang in die Beschäftigung zu erleichtern, ist für die Arbeiterwohlfahrt kein gültiges Argument. Denn bereits heute können mögliche Leistungseinschränkungen durch Lohnkostenzuschüsse ausgeglichen werden. Vor allem durch Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III. „Eine zusätzliche Ausnahmeregelung im Sinne des vorgelegten Gesetzesentwurfs würde Arbeitgeber doppelt subventionieren und die vielfach angeführte ‚Minderleistung‘ zweifach ausgleichen“, schließt Stadler ab.

Die AWO hat zur Einführung des flächendeckenden Mindestlohns ausführlich Stellung bezogen. Diese ausführliche Stellungnahme finden Sie hier [...].