Ukrainer*innen und ihre Familien sowie Menschen, die in der Ukraine einen Schutzstatus trugen, erhalten in der EU vorübergehend einen Aufenthaltstitel für ein Jahr, der auf drei Jahre verlängert werden kann. Dafür wird zum ersten Mal von einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 (2011/55/EG) Gebrauch gemacht. Schutzsuchende können damit unbürokratisch und ohne langwieriges Asylverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Zugleich erhalten sie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Krankenversicherungen.