Seit Montag, den 10. August 2020, gilt in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung des Landes Brandenburg Folgendes:
Seit Montag, den 10. August 2020, gilt in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung des Landes Brandenburg Folgendes:
Kinder brauchen kein ärztliches Attest, wenn sie einen leichten Schnupfen oder Husten ohne Fieber haben. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat dazu klarstellende und erklärende Hinweise für Einrichtungen - ergänzend zu den Hygieneplänen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen - erarbeitet. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat diese mit einem Informationsschreiben an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen verschickt.
Grundsätzlich gilt: Kranke Kinder sollen zu Hause bleiben. Bei COVID-19 typischen Krankheitssymptomen, unter anderem trockener Husten, Fieber ≥ 38,5°C, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn sowie Halsschmerzen, müssen betroffene Personen der Einrichtung der Kindertagesbetreuung fernbleiben. Die Eltern sollten eine_n Ärzt_in konsultieren, der über die Indikation zu einem Test auf das Coronavirus entscheidet.
Von den COVID-19 verdächtigen Erkrankungen und den fieberhaften akuten Atemwegsinfektionen sind die einfachen Erkältungskrankheiten, verbunden mit einem Schnupfen oder leichtem Husten ohne Fieber oder anderen der oben genannten Symptome, zu unterscheiden. In diesen Fällen kann das Kind die Einrichtung der Kindertagesbetreuung besuchen.
Darüber hinaus sollten Eltern eine_n Ärzt_in aufsuchen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass das Kind an COVID-19 erkrankt sein könnte, zum Beispiel weil ein Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person bestand oder das Kind beziehungsweise der Jugendliche sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
Bei bestätigter COVID-19-Erkrankung und leichtem Verlauf ist eine Wiederzulassung nach 14 Tagen häuslicher Isolation und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit ohne zusätzliches ärztliches Attest möglich.
Ist innerhalb einer Familie eine COVID-19-Erkrankung festgestellt worden, darf das Kind als Kontaktperson die Einrichtung der Kindertagesbetreuung nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu COVID-19 erkrankten Personen hatte. Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied auf ein Ergebnis des Testes auf das Coronavirus, weil ein Kontakt zu einer COVID-19 erkrankten Person bestanden hat, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht in der Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut werden.
Je nach pandemischer Entwicklung gelten weitere Maßnahmen, über die die regionalen Gesundheitsämter sowie die Informationsseiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg informieren:
Aufgrund der dynamischen und ernstzunehmenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in den Kindertageseinrichtungen und Horten verstärkte Hygienevorschriften, die stets angepasst werden. Vorgeschrieben ist, dass nur gesunde Kinder, Eltern und Beschäftigte in die Einrichtungen kommen dürfen.
Treten bei Kindern und / oder Beschäftigten COVID-19-typische Krankheitssymptome auf, muss die Betreuung beziehungsweise die Arbeit sofort unterbrochen werden und eine ärztliche Abklärung erfolgen. Dadurch kommt es in einigen Einrichtungen momentan zu erhöhten Krankenständen und damit einhergehend zu personellen Engpässen.
Die Betreuung der Kinder auch unter Einhaltung der Hygienepläne kann jedoch nur mit ausreichendem Personal erfolgen. Die Einrichtungsleitungen und Träger müssen daher immer wieder prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Betreuung weitestgehend aufrechterhalten zu können.
Dabei können folgende Maßnahmen getroffen werden:
Weiterhin möchten wir auf Folgendes hinweisen: