AWO Brandenburg e.V.

Sie befinden sich hier: awo-brandenburg.deUnsere Angebote / Themenübersicht / Corona / Kindertagesbetreuung / Gesundheitsschutz 

Informationen

Gesundheitsschutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Gesundheitsschutz

Seit Montag, den 10. August 2020, gilt in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung des Landes Brandenburg Folgendes:

Kinder brauchen kein ärztliches Attest, wenn sie einen leichten Schnupfen oder Husten ohne Fieber haben. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat dazu klarstellende und erklärende Hinweise für Einrichtungen - ergänzend zu den Hygieneplänen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen - erarbeitet. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat diese mit einem Informationsschreiben an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen verschickt.

Grundsätzlich gilt: Kranke Kinder sollen zu Hause bleiben. Bei COVID-19 typischen Krankheitssymptomen, unter anderem trockener Husten, Fieber ≥ 38,5°C, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn sowie Halsschmerzen, müssen betroffene Personen der Einrichtung der Kindertagesbetreuung fernbleiben. Die Eltern sollten eine_n Ärzt_in konsultieren, der über die Indikation zu einem Test auf das Coronavirus entscheidet.

Von den COVID-19 verdächtigen Erkrankungen und den fieberhaften akuten Atemwegsinfektionen sind die einfachen Erkältungskrankheiten, verbunden mit einem Schnupfen oder leichtem Husten ohne Fieber oder anderen der oben genannten Symptome, zu unterscheiden. In diesen Fällen kann das Kind die Einrichtung der Kindertagesbetreuung besuchen.

Darüber hinaus sollten Eltern eine_n Ärzt_in aufsuchen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass das Kind an COVID-19 erkrankt sein könnte, zum Beispiel weil ein Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person bestand oder das Kind beziehungsweise der Jugendliche sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Bei bestätigter COVID-19-Erkrankung und leichtem Verlauf ist eine Wiederzulassung nach 14 Tagen häuslicher Isolation und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit ohne zusätzliches ärztliches Attest möglich.

Ist innerhalb einer Familie eine COVID-19-Erkrankung festgestellt worden, darf das Kind als Kontaktperson die Einrichtung der Kindertagesbetreuung nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu COVID-19 erkrankten Personen hatte. Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied auf ein Ergebnis des Testes auf das Coronavirus, weil ein Kontakt zu einer COVID-19 erkrankten Person bestanden hat, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht in der Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut werden.

Je nach pandemischer Entwicklung gelten weitere Maßnahmen, über die die regionalen Gesundheitsämter sowie die Informationsseiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg informieren:

Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Fachkräfte sowie ihrer Familien

Aufgrund der dynamischen und ernstzunehmenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2  gelten in den Kindertageseinrichtungen und Horten verstärkte Hygienevorschriften, die stets angepasst werden. Vorgeschrieben ist, dass nur gesunde Kinder, Eltern und Beschäftigte in die Einrichtungen kommen dürfen.

Treten bei Kindern und / oder Beschäftigten COVID-19-typische Krankheitssymptome auf, muss die Betreuung beziehungsweise die Arbeit sofort unterbrochen werden und eine ärztliche Abklärung erfolgen. Dadurch kommt es in einigen Einrichtungen momentan zu erhöhten Krankenständen und damit einhergehend zu personellen Engpässen.

Die Betreuung der Kinder auch unter Einhaltung der Hygienepläne kann jedoch nur mit ausreichendem Personal erfolgen. Die Einrichtungsleitungen und Träger müssen daher immer wieder prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Betreuung weitestgehend aufrechterhalten zu können.

Dabei können folgende  Maßnahmen getroffen werden:

  • eine temporäre Einschränkung der Öffnungszeiten bezogen auf einzelne Teilbereiche (Krippe, Kindergarten, Hort) oder auf die gesamte Einrichtung
  • die Bitte an die Eltern, zu prüfen, ob alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und ihre Kinder tageweise zuhause zu betreuen oder früher aus der Kindertageseinrichtung abzuholen

Diese Maßnahmen können kurzfristig greifen. Im Wissen, dass Familien erneut viel abverlangt wird, bitten wir daher Eltern um Verständnis und Unterstützung.

Weiterhin möchten wir auf Folgendes hinweisen:

  • In allen Einrichtungen sind durch die Erwachsenen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Bei vorliegendem ärztlichen Attest, dass keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, sollten Eltern bitte dafür sorgen, dass eine andere Person das Kind abholt beziehungsweise mit der Einrichtung eine andere Lösungsmöglichkeit gefunden werden kann.
  • Die Einrichtungen sind gehalten, Elterngespräche, die eine Präsenz in den Einrichtungen erforderlich machen, auf das notwendigste Maß zu reduzieren. Bitte versuchen Sie daher dringliche Angelegenheiten telefonisch zu klären.
  • In einigen Kommunen gilt für einen Umkreis von 30 Metern um Bildungseinrichtungen (dazu zählen unter anderem Kindertageseinrichtungen), dass dort ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
  • Die Einrichtung ist zu informieren, wenn ein Kind, die Eltern oder eine mit dem Kind / den Eltern in Kontakt stehende Person an COVID-19 erkrankt. In diesen Fällen werden die Kinder nicht in der Einrichtung betreut.
  • Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied auf ein COVID-19-Testergebnis, weil ein Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person bestanden hat, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht in der Einrichtung betreut werden.
  • Bei positiven COVID-19-Nachweisen wird um Information an die Kita-Leitung gebeten. Sie informiert Kontaktpersonen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko) und entscheidet gemeinsam mit dem Träger sowie in Absprache mit dem Gesundheitsamt über weitere Maßnahmen (Schließung der Einrichtung, Schließung von Gruppen). Eine Anordnung für die betroffenen Familien oder Beschäftigten von häuslichen Quarantänemaßnahmen kann jedoch nur das Gesundheitsamt vornehmen. Wir bitten um Verständnis, wenn in Fällen einer nicht sofortigen Entscheidung des Gesundheitsamtes, der Träger von seinem Recht Gebrauch macht, zum Schutze aller anderen vorsorglich die Schließung der Einrichtung oder von Teilbereichen festzulegen, bis eine Klärung der weiteren Festlegungen erfolgen konnte.
  • Auch geht es vor allem darum, den Kontakt mit externen Personen zu minimieren, um Infektionsrisiken möglichst gering zu halten. Das betrifft auch und insbesondere die Bring- und Abholsituation. Sie ist – soweit es das Kindeswohl erlaubt – laut Ergänzung zum Rahmen-Hygieneplan für Kindertageseinrichtungen – so zu so zu gestalten, dass Kontakte möglichst reduziert werden (zwischen Beschäftigten und Eltern, Eltern untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern, die nicht im gleichen Haushalt leben). Je nach Alter der Kinder, räumlicher Situation und Gestaltung des Tagesablaufes können hierbei verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung durch die Kita-Leitung festgelegt werden. Auch können Maßnahmen der Zutrittsbeschränkung nicht per se ausgeschlossen werden - auch wenn dies nicht explizit in der Eindämmungsverordnung oder der Ergänzung zum Hygieneplan aufgeführt wird.
  • Insbesondere die Horte sind – in Absprache mit den Schulen – gehalten, möglichst feste Gruppen zu bilden. Die Entscheidung wird auch hier verantwortungsvoll durch die Leitung unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Situation festgelegt.