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Informationen

Elterninformation | Regelungen aus der SARS-CoV-2-EindV vom 10.12.2020

11.12.2020
Mit der am 10. Dezember 2020 erlassenen Eindämmungsverordnung des Landkreises OSL ergeben sich umfassende Änderungen für den Bereich der Kitas. 

Update vom 08.01.2021

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 10.12.2020 wird bis zum 15.01.2021 verlängert. Damit bleiben die Kindertagesbetreuungseinrichtungen weiterhin geschlossen. Die Regelungen zur Notbetreuung gelten unverändert fort.

Weitere Entscheidungen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sollen in der kommenden Woche in Abhängigkeit der Regelungen des Landes Brandenburg getroffen werden.

Liebe Eltern,

mit der am 10.12.2020 erlassenen neuen Eindämmungsverordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ergeben sich folgende Änderungen für den Bereich der Kindertagesstätten:
  • Ab dem 17.12.2020 sind unsere Kindertagesstätten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz geschlossen und bleiben nur in einer Notbetreuung geöffnet.

  • Die Kindertagesbetreuung ist ausschließlich erlaubt für die Notbetreuung von Kindern sowie Schüler*innen, bis zur Klassenstufe sechs unter der Voraussetzung, dass
    • beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts bzw. die sonstigen Erziehungsberechtigten, in deren Haushalt das betroffene Kind lebt (z. B. nicht sorgeberechtigte Elternteile, Pflegepersonen) in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können oder
    • das örtlich zuständige Jugendamt zur Gewährleistung des Kindeswohls die Betreuung als notwendig erachtet.

  • Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn
    • lediglich ein Personensorgeberechtigter bzw. ein sonstiger Erziehungsberechtigter, in dessen Haushalt das Kind lebt, im medizinischen oder im pflegerischen Bereich arbeitet und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann (Ein-Elternregelung).

       

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

  • im Gesundheitsbereich (einschließlich Krankenkassen), in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und pflegerischem Bereich, in Internaten gemäß 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung physisch Erkrankter,
  • als Erzieher*in oder sonstiges pädagogisches Personal in der Notbetreuung,
  • als Lehrer*in für zugelassenen Unterricht,
  • als Sozialarbeiter*in an Schulen sowie Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr, anerkannten Hilfsorganisationen sowie für die sonstige nicht polizeiliche Gefahrenabwehr, soweit sie als Einsatzkräfte aktiv sind,
  • der Rechtspflege (umfasst den Bereich der Gerichte aller Gerichtsbarkeiten, aber auch zum Beispiel die Staatsanwaltschaften, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Justizverwaltung usw.),
  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereiche,
  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung), Logistik,
  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  • der Medien (inkl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung) und des Postwesens,
  • in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs,
  • in Reinigungsfirmen, soweit diese in kritischen Infrastrukturen tätig sind und 
  • des Bestattungswesens.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund.

Sollten uns weitere relevante Informationen erreichen, werden wir diese sofort an Sie weiterleiten.