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Informationen

Elternbeiträge und Entschädigungen

Elternbeiträge

Liebe Eltern,

vielen Dank all jenen, die seit Ende des vergangenen Jahres dem Appell der Landesregierung Brandenburg gefolgt sind, zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 ihre Kinder freiwillig nicht in die Krippe oder den Kindergarten zu bringen. Auch jenen Eltern sei für das Verständnis und hohe eigene Engagement gedankt, die ihre Kinder zeitweise aufgrund einer Anordnung nicht in unsere Einrichtung bringen konnten und trotz großer Belastung, die ganztägige Betreuung sichergestellt haben!

Das Land Brandenburg hat nunmehr rückwirkend zum 01. Januar 2021 eine Förderrichtlinie in Kraft gesetzt, mit der monatlich rund 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden und auf deren Grundlage die Träger die Elternbeiträge erlassen können. Diese Richtlinie gilt bis zum 31. August 2021 und berücksichtigt damit die derzeit große Ungewissheit zur pandemischen Entwicklung.

Unsere Einrichtungsträger werden in den kommenden Tagen auf Sie zukommen und Ihnen gegenüber versichern, dass sie die Landesförderung für ihre Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen beantragen werden und Sie damit bei den Elternbeiträgen entlasten wollen.

Für folgende Nichtinanspruchnahmen unserer Kindertagesbetreuungsangebote können sie die Beiträge zu 50% oder 100% erlassen:
  • Für Kinder, die seit 01. Januar 2021 freiwillig nicht in die Kita gebracht wurden.
  • Für Kinder, die im Januar aufgrund einer behördlich angeordneten Notbetreuung (Allgemeinverfügung der Landkreise / der kreisfreien Städte oder Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg) mindestens zwei Wochen nicht die Einrichtung besuchen konnten.
  • Für Kinder mit Notbetreuungsanspruch, die keine Betreuung oder maximal fünfzig Prozent des vereinbarten Betreuungsumfanges in Anspruch genommen haben.
Folgende Fälle fallen leider nicht unter die Förderrichtlinie des Landes. Hierfür sind weiterhin Beiträge zu zahlen:
  • Vom Gesundheitsamt angeordnete Schließungen oder Teilschließungen einer Einrichtung.
  • Vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantänemaßnahmen für einzelne Kinder / eine Gruppe von Kindern.

Was müssen Sie tun?

Für den Monat Januar 2021 müssen Sie nichts weiter tun. Hier dürfen die Träger als Grundlage die Anwesenheitslisten für eine Rückerstattung und Beantragung heranziehen.

Für die folgenden Monate benötigen die Einrichtungen jedoch zwingend eine schriftliche Erklärung, dass Sie Ihre Kinder für einen bestimmten Zeitraum freiwillig nicht in der Einrichtung betreuen lassen.

Reduzieren Sie den Betreuungsumfang des Kindes um mindestens fünfzig Prozent im Monat, zahlen Sie nur die Hälfte des Elternbeitrages.

Für diese Erklärung wird Ihnen ein Formular übermittelt. Bitte drucken Sie dies aus und geben es schnellstmöglich bei der Leitung Ihrer Kita / Ihres Hortes, spätestens jedoch bis zum 15. eines jeden Monats ab. Die Erklärung muss ab dem Monat Februar monatlich abgegeben werden. Die Zusendung des unterschriebenen Formulars ist auch per E-Mail-Nachricht an die Einrichtung möglich.

Wie läuft dies mit den (Rück-)Zahlungen?

Die Erstattung von Elternbeiträgen für den Monat Januar 2021 für freiwillig nicht in der Kita betreute Kinder oder für Kinder ohne Notbetreuungsanspruch erfolgt zeitnah. Hierzu informieren Sie unsere Träger.

Damit die Beitragsfreiheit in allen anderen Monaten ebenso berücksichtigt werden kann, werden die Träger Sie über das jeweilige Verfahren informieren.

Kann die Betreuung aufgrund eines nicht planbaren, angeordneten Notbetriebs nicht stattfinden, werden zu viel gezahlte Elternbeiträge ebenfalls im Folgemonat zurückerstattet.

Weitere Informationen zu den Hintergründen und Vorgaben / Erstattungsvoraussetzungen können Sie in der Richtlinie des Landes selbst sowie in den FAQs zur Richtlinie nachlesen.

Die stets aktuelle Fassung der Musterbescheinigung finden Sie unter:

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z. B. Kita) beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Änderung des "Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)"

Ende Juni haben Bund und Länder die Corona-Hilfen für Eltern verlängert: Eltern haben nun länger Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

Weiterführende Informationen

Sie haben Fragen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)? Sie wollen wissen, ob Sie eine Entschädigung erhalten und wie Sie einen Antrag dafür stellen können?