Nach Ansicht der AWO ruht die Hoffnung Vieler, nun erneut auf dem BVerfG. Gerade der Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche müsste eine besondere Bedeutung zukommen. So beruhen viele der als relevant festgeschriebenen Verbrauchsausgaben für diese Altersgruppe nur auf sehr geringen Stichproben und könnten deshalb kaum als taugliche Datengrundlage bezeichnet werden. Auch seien einzelne Ausgabepositionen viel zu niedrig angesetzt, um die altersspezifischen Bedarfe von Kindern zu decken. „Nur wenn wir die Bedarfe von Kindern realistisch abbilden, können die Voraussetzungen geschaffen werden, damit jedes Kind von Anfang an eine faire Chance und vor allem die Möglichkeit erhält, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben“, betont Stadler.
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird u. a. der Regelsatz für alleinstehende „Hartz IV“-Empfänger zum 1. Januar 2014 von 382 Euro auf 391 Euro angehoben. Diese Steigerung entspricht einer um etwa 2,3 Prozent, die auf die Anwendung des sog. Mischindex zurückzuführen ist. Dieser trägt der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Preise sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und –gehälter Rechnung.
*Zu beiden Verfahren hat die AWO Stellung genommen und sich den Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verletzung der Begründungspflicht bei der Neuermittlung der Regelbedarfe im Zuge des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes vom 25. März 2011 angeschlossen.