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AWO fordert Hartz-IV-Regelsatz von 450 Euro

11.10.2013 Dass der Hartz-IV-Satz zu einem Zeitpunkt erhöht wird, in dem zwei Verfahren* zu seiner Höhe anhängig sind, hält die AWO nicht für einen Zufall. „Es scheint fast so, als solle den Kritikern mit dieser marginalen Erhöhung der Wind aus den Segeln genommen werden“, kommentiert der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler den heute im Bundesrat zu erwartenden Beschluss zur Hartz-IV-Erhöhung und ergänzt: „Wir setzen uns dafür ein, dass die Regelbedarfe im Sinne des Bundesverfassungsgerichts-Urteils von 2010 neu berechnet werden. Die AWO geht davon aus, dass der tatsächliche und begründbare Bedarf bei mindestens 450 Euro liegt.“ Zur Neuermittlung werde  ein  transparenteres Verfahren mit Experten verschiedener Fachrichtungen benötigt. 

Nach Ansicht der AWO ruht die Hoffnung Vieler, nun erneut auf dem BVerfG. Gerade der Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche müsste eine besondere Bedeutung zukommen. So beruhen viele der als relevant festgeschriebenen Verbrauchsausgaben für diese Altersgruppe nur auf sehr geringen Stichproben und könnten deshalb kaum als taugliche Datengrundlage bezeichnet werden. Auch seien einzelne  Ausgabepositionen viel zu niedrig angesetzt, um die altersspezifischen Bedarfe von Kindern zu decken. „Nur wenn wir die Bedarfe von Kindern realistisch abbilden, können die Voraussetzungen geschaffen werden, damit jedes Kind von Anfang an eine faire Chance und vor allem die Möglichkeit erhält, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben“, betont Stadler.

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird u. a. der Regelsatz für alleinstehende „Hartz IV“-Empfänger zum 1. Januar 2014 von 382 Euro auf 391 Euro angehoben. Diese Steigerung entspricht einer um etwa 2,3 Prozent, die auf die Anwendung des sog. Mischindex zurückzuführen ist. Dieser trägt der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Preise sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und –gehälter Rechnung.

*Zu beiden Verfahren hat die AWO Stellung genommen und sich den Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verletzung der Begründungspflicht bei der Neuermittlung der Regelbedarfe im Zuge des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes vom 25. März 2011 angeschlossen.