Die Karlsruher Richter hatten bereits im Januar entschieden, dass der generelle Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz für Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und für Menschen, die schuldunfähig eine rechtswidrige Tat begangen haben und die in einer Psychiatrie untergebracht sind, verfassungswidrig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundestag hatte daraufhin eine von SPD und CDU/CSU eingebrachte Änderung des Wahlrechts beschlossen, welche jedoch erst zum 01. Juli 2019 in Kraft treten soll. Bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai wären die Betroffenen, obwohl sie prinzipiell wahlberechtigt sind, nach wie vor ausgeschlossen worden. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts dürfen nun in knapp sechs Wochen 85.000 Bürger*innen mit darüber entscheiden, wer sie im Europäischen Parlament vertritt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie den Eintrag ins Wählerverzeichnis beantragen oder Einspruch oder Beschwerde gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.